(§ 402 Abs 1 EO, § 402 Abs 2 EO, § 7 UWG, § 402 Abs 1 Satz 1 ZPO) Herabsetzende Äußerungen können sich auch gegen eine Mehrzahl fremder Unternehmer richten, sofern sie nur geeignet sind, den Betrieb des Geschäftes oder den Kredit der Inhaber dieser Unternehmen zu schädigen, und der betroffene Personenkreis nicht unabsehbar groß ist. Es genügt, dass der Vorwurf auf das klagende Unternehmen und/oder dessen Waren oder Leistungen bezogen werden kann. Nach § 7 UWG ist auch derjenige klageberechtigt, dessen Unternehmen in der herabsetzenden Tatsachenbehauptung zwar nicht namentlich genannt, von ihr aber doch deutlich erkennbar betroffen wird.

