(§ 14 Abs 1 UWG) Gliedert eine Gesellschaft einen Geschäftszweig in eine Betriebsführungsgesellschaft aus, an der die ausgliedernde Gesellschaft als Gesellschafterin beteiligt ist (hier: Ausgliederung eines Deponiebetriebs), so ist die ausgliedernde Gesellschaft als bloße Kapitalgeberin der ausgegliederten Gesellschaft für Wettbewerbsverstöße nicht aktiv legitimiert, die nur den ausgegliederten Geschäftszweig unmittelbar betreffen.

