(§ 2 UWG) Tritt jemand ohne Zustimmung eines Unternehmens unter der aus dessen Marke abgeleiteten Geschäftsbezeichnung auf, kann der dadurch erweckte Eindruck, er sei autorisierter Vertriebspartner des Unternehmens, durch (einzelnen) Kunden übermittelte Drucksorten und mit (einzelnen) Kunden geführte Gespräche auch dann nicht widerlegt werden, wenn der Nichtberechtigte darin ausdrücklich darauf hinweist, nicht Vertriebspartner des Unternehmens zu sein.

