(Art 1 RL 89/665/EWG , Art 2 Abs 1 Buchstabe b RL 89/665/EWG ) Art 1 RL 89/665/EWG iVm Art 2 Abs 1 Buchstabe b RL 89/665/EWG ist dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die dem Widerruf der Ausschreibung vorangehende Entscheidung des Auftraggebers, die Ausschreibung widerrufen zu wollen, einem Nachprüfungsverfahren zugänglich zu machen, indem der Antragsteller, unabhängig von der Möglichkeit, nach dem Widerruf Schadenersatz zu erlangen, die Aufhebung der Entscheidung erwirken kann, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

