(Art 6 Abs 1 RL 89/104/EWG ) Für die Anwendbarkeit des Art 6 Abs 1 Buchstabe c RL 89/104/EWG ist lediglich festzustellen, ob die Angabe der fremden Marke als Hinweis auf die Bestimmung der Ware (oder der Dienstleistung) notwendig ist und ob sie keine Verwechslung in Bezug auf deren Herkunft hervorruft, so dass es für die Beurteilung der Zulässigkeit der Benutzung einer fremden Marke keinen Unterschied macht, ob es sich um eine Hauptware, um Zubehör oder um Ersatzteile handelt.

