(Art 1 ff RL 89/104/EWG) Im Rahmen des Einzelhandels mit Waren erbrachte Leistungen, die vom Verkauf selbst verschieden und identifizierbar sind, können gemäß der Ersten RL 89/104/EWG des Rates vom 21. 12. 1988 [zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken] eine Dienstleistung darstellen, für die eine Dienstleistungsmarke eingetragen werden kann.

