(Art 13 ERA, Art 28 lit a sublit iii ERA) Unter welchen Voraussetzungen eine Akkreditivbank bzw eine Bestätigungsbank Zahlung zu leisten hat, ergibt sich in erster Linie aus den Akkreditivbedingungen, wogegen allenfalls abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien des der Akkreditiveröffnung zugrunde liegenden „Grundgeschäfts“ regelmäßig unbeachtlich sind.

