(§ 2 UWG) Sind - wie hier - zwei Personen für das optische Erscheinungsbild eines Internet-Auftritts mitursächlich, wird immer nur im Einzelfall beantwortet werden können, wie bedeutend der Beitrag jedes von ihnen zum Gesamteindruck war und ob die Leistungen des einen angesichts der Dominanz des Beitrags des anderen so weit in den Hintergrund treten, dass durch die alleinige Bezeichnung des Letzteren als „Webdesigner“ keine unrichtigen Vorstellungen hervorgerufen werden.

