( § 35 KartG 1988 , § 52 KartG 1988 ) Ein marktbeherrschender Verlag, der neben seiner bereits bestehenden Tageszeitung eine weitere Tageszeitung herausgibt, nützt seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus, wenn er ohne Vorliegen einer wirtschaftlichen Notwendigkeit die Einschaltung von Anzeigen in seiner alten und seiner neuen Tageszeitung nur im Bündel verkauft. Auch wenn die Zusatzleistung nicht wertlos ist und die Medienvielfalt durch die neue Tageszeitung bereichert ist, ist dieses Verhalten nicht gerechtfertigt.

