( § 1330 ABGB , § 6 VerG, § 23 VerG ) Ein Vereinsobmann ist wegen seiner Mitgliedschaft im Leitungsorgan des Vereins und seiner zumindest auf Grund einer Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretungsmacht bestehenden Befugnisse als Vereinsorganwalter an der vom Verein begangenen Ehrverletzung beteiligt und damit unmittelbar Mittäter. Gegenteiliges ist von ihm zu behaupten und zu bescheinigen.

