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Haftung eines Vereinsobmanns für ehrverletzende Äußerungen des Vereins

GESELLSCHAFTSRECHTWRInfo 2005/337 Heft 18 v. 15.12.2005

( § 1330 ABGB , § 6 VerG, § 23 VerG ) Ein Vereinsobmann ist wegen seiner Mitgliedschaft im Leitungsorgan des Vereins und seiner zumindest auf Grund einer Gesamtgeschäftsführung und Gesamtvertretungsmacht bestehenden Befugnisse als Vereinsorganwalter an der vom Verein begangenen Ehrverletzung beteiligt und damit unmittelbar Mittäter. Gegenteiliges ist von ihm zu behaupten und zu bescheinigen.

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