( § 39 FBG , § 40 FBG , § 477 ZPO , § 478 Abs 1 ZPO ) Das Wahlrecht, das Verfahren gegen die beklagte Gesellschaft fortzusetzen oder nicht, steht dem Kläger sowohl in dem Fall zu, in dem die beklagte Gesellschaft gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht wird, als auch in dem Fall, in dem die beklagte Gesellschaft gemäß § 39 FBG mit Rechtskraft des Beschlusses, durch den ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, aufgelöst wird. Strebt der Kläger nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, so ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären.

