(Pkt 2.29.3 ÖNorm B 2110 (idF 1. 3. 1995)) Überzahlungen iSd Pkt 2.29.3 ÖNorm B 2110 (idF 1. 3. 1995) sind solche, die über das vertraglich Geschuldete hinausgehen, beispielsweise Zahlungen von irrtümlichen Doppelverrechnungen oder die irrtümliche Zahlung von Leistungen, die tatsächlich nicht oder nur in geringerem Umfang erbracht wurden oder in der vereinbarten Auftragssumme bereits enthalten waren. Gemeinsam ist diesen Fällen, dass aus Sicht beider Parteien der Vertrag unverändert fortbesteht und die Überzahlung sich aus dem in der Regel einfach und rasch anzustellenden Vergleich der tatsächlich erbrachten mit der vertraglich geschuldeten Leistung ermitteln lässt. Auf derartige Sachverhalte ist Pkt 2.29.3 Satz 2 ÖNorm B 2110 (Verjährung von Überzahlungen) seinem Wortlaut nach voll anwendbar.

