( § 21 Abs 1 FBG ) Der Beschluss über die amtswegige Löschung eines Gesellschafters und Geschäftsführers und über die amtswegige Wiederherstellung des Firmbuchstands mit den vormaligen Gesellschaftern ist allen genannten Personen als Betroffene iSd § 21 Abs 1 FBG zuzustellen. Mit diesem Beschluss wird nämlich im Ergebnis ein Gesellschafterwechsel herbeigeführt, wodurch in die Rechte der genannten Gesellschafter iSd § 18 FBG unmittelbar eingegriffen wird.

