vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zwangsstrafenverfahren: Parteistellung der Gesellschaft, Veröffentlichung des Beschlusses

HANDELSRECHTWRInfo 2005/331 Heft 18 v. 15.12.2005

( § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG , § 10 Abs 1 HGB , § § 277 ff HGB , § 283 HGB , § 14 ZPO ) Im Zwangsstrafenverfahren nach § 283 HGB zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht nach den §§ 277 ff HGB hat auch die Kapitalgesellschaft neben ihrem Organ Parteistellung iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG (nF); sie ist damit rekursberechtigt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!