( § 15 Abs 1 MaklerG , § 15 Abs 2 Z 1 MaklerG ) Auch nach dem MaklerG und der neuen ImmVO hat es dabei zu bleiben, dass - unbeschadet allfälliger konkret nachgewiesener Schadenersatzansprüche - die Vereinbarung einer „Konventionalstrafe“ bei vorzeitigem Rücktritt des Auftraggebers vom Alleinvermittlungsauftrag ohne wichtigen Grund ( § 15 Abs 2 Z 1 MaklerG iVm § 15 Abs 1 MaklerG ) keine Leistung vorsehen kann, die über die - zulässigerweise - für den Fall des Vermittlungserfolgs vereinbarte Provision hinausgeht (hier: „doppelte“ Provision). Die Bedeutung dieser Beschränkung liegt darin, dass die pauschalierende Festlegung von „Konventionalstrafen“ für den Fall des § 15 Abs 2 Z 1 MaklerG eben nur insoweit zulässig sein soll, als auch bereits Vertragspositionen des Maklers hinsichtlich seiner Provisionsanspüche in zulässiger Weise begründet werden konnten.

