( § 1295 ABGB , § 81 KO , § 149 Abs 1 KO , § 150 Abs 1 KO , § 157 Abs 1 KO ) Masseforderungen, mit deren Entstehen bis zur Fassung des Konkursaufhebungsbeschlusses der Masseverwalter rechnen musste, sind von ihm auch dann sicherzustellen, wenn ihre Fälligkeit vor Konkursaufhebung noch nicht eingetreten ist.

