( Art 8 Z 2 AKHB 1995 ) Nach Art 8 Z 2 AKHB 1995 sind ua Ersatzansprüche wegen Beschädigung von „mit dem versicherten Fahrzeug beförderten Sachen“ nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Schon nach Wortlaut sowie Wortsinn und Zweck der Regelung sind unter den „beförderten Sachen“ auch solche zu verstehen, bei denen sich die Beschädigung oder Zerstörung nicht bloß während der (fahrtmäßigen) Beförderung, sondern vielmehr auch schon bei der Be- bzw Entladung als weitere Teile des Beförderungsvorganges ereignete.

