( §§ 100 ff VersVG ) Bei der Feuerversicherung steht das gesetzliche Pfandrecht an der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer nur einem Hypothekargläubiger zu, nicht jedoch auch anderen Personen (etwa einem Werkunternehmer des Versicherungsnehmers); es umfasst grundsätzlich die für Gebäudeschäden bezahlte Leistung. Dies gilt nicht nur für den Versicherungsfall, der vor bzw während eines Zwangsversteigerungsverfahrens eingetretenen ist, sondern auch für den, der vor Konkurseröffnung eingetreten ist. Erst durch die Befriedigung des bücherlich Berechtigten aus der kraft Gesetzes gepfändeten Entschädigungsforderung erlischt diese Pfandhaftung.

