( § 28 KHVG 1994 ) Für einen geschädigten Dritten besteht zwar keine (gesetzliche) Pflicht, sämtliche Haftungsgegner mit ein und derselben Klage zu belangen; wenn er jedoch hinsichtlich seiner Schadenersatzansprüche im Verfahren gegen den Versicherer einen ausdrücklich unter Zugrundelegung eines anspruchskürzenden Mitverschuldens reduzierten Vergleich schließt, so ist dies einer Aberkennung seines diesbezüglichen Mehranspruches wie durch ein rechtskräftiges Urteil (iSd § 28 KHVG 1994 ) gleichzuhalten, sodass es ihm sodann auch verwehrt ist, den Restanspruch über den Umweg einer Pfändung des Befreiungsanspruches des nicht mitbeklagten, jedoch mitversicherten Lenkers vom selben Versicherer geltend zu machen. Jedes andere Ergebnis widerspräche dem aus § 28 KHVG 1994 zu entnehmenden Grundsatz einer einheitlichen Entscheidung für den Kfz-Haftpflichtbereich.

