( § 5 FERG , § 1 UWG ) Auch wenn ein privater Rundfunkveranstalter Inhaber der exklusiven Fernsehrechte an der Österreichischen Fußball-Bundesliga ist, so hat er dennoch jedem anderen zugelassenen Fernsehveranstalter (hier: ORF) das Recht auf Kurzberichterstattung zu eigenen Sendezwecken einzuräumen. Unzulässig ist aber eine unterhaltungsmäßige Gestaltung des Kurzberichts bzw eine Integration des Kurzberichts in längere Unterhaltungssendungen. In einer Sendung, die unterschiedslos Information und Unterhaltung vermischt (hier: „Sport am Sonntag“), darf daher ein derartiger Kurzbericht nicht gesendet werden.

