( § 25c KSchG ) Eine Aufklärungsobliegenheit gemäß § 25c KSchG des Kreditgebers gegenüber dem interzedierenden Verbraucher ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Interzedent selbst die Kreditverhandlungen für den Hauptschuldner eigenverantwortlich führt und über dessen Finanzlage zur Gänze unterrichtet ist (hier: „de facto“-Geschäftsführer und Prokurist des Kreditschuldners).
OGH 21.07.2005, 8 Ob 61/05m

