( § 5 FERG , § 51 Abs 2 Z 10 JN , § 1 UWG ) Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche eines Fernsehveranstalters gegen einen privaten Rundfunkveranstalter wegen Verstoßes gegen § 1 UWG infolge Nichteinhaltung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Bescheids des Bundeskommunikationssenats sind vor den ordentlichen Gerichten, in concreto gemäß § 51 Abs 2 Z 10 JN vor dem Handelsgericht, und nicht vor dem Bundeskommunikationssenat geltend zu machen; handelt es sich hiebei doch unzweifelhaft um einen zivilrechtlichen Anspruch.

