( § 2 Z 1 UrhG , § 5 Abs 1 UrhG , § 40a UrhG ) Eine Bearbeitung von Computersoftware ist urheberrechtlich geschützt, wenn der Bearbeiter zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen kann, um die vorgegebenen Ziele zu erreichen, seine Kreativität gefordert ist und die ihm übertragene Aufgabe komplex ist.

