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Bearbeitung von Computersoftware kann urheberrechtlich geschützt sein

URHEBERRECHTWRInfo 2005/316 Heft 17 v. 24.11.2005

( § 2 Z 1 UrhG , § 5 Abs 1 UrhG , § 40a UrhG ) Eine Bearbeitung von Computersoftware ist urheberrechtlich geschützt, wenn der Bearbeiter zwischen verschiedenen Möglichkeiten wählen kann, um die vorgegebenen Ziele zu erreichen, seine Kreativität gefordert ist und die ihm übertragene Aufgabe komplex ist.

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