( Art 4 I Z 3 AVBV ) Verstößt der als Treuhänder fungierende Rechtsanwalt bei einer mehrseitigen offenen Treuhandschaft zum Zwecke der Abwicklung eines Liegenschaftskaufvertrages wissentlich gegen den Treuhandauftrag (hier: ua Auszahlung des Treuhanderlags ohne Sicherstellung der entsprechenden Verbücherungen und Lastenfreistellungen), ist der Haftpflichtversicherer gemäß Art 4 I Z 3 AVBV für den dem Rechtsanwalt dadurch entstandenen Vermögensschaden von der Leistungspflicht befreit.

