( § 7 AVB , § 6 Abs 1 VersVG , § 16 Abs 1 VersVG ) Der Versicherungsnehmer verletzt seine Anzeigepflicht, wenn er die im Antragsformular gestellte Frage „Nahmen Sie in den letzten drei Jahren oder nehmen Sie jetzt regelmäßig Medikamente oder Drogen? Angaben über den Genuss von Alkohol und Nikotin!“ nur mit „Ja“ und die für diesen Fall gestellte Zusatzfrage mit „20 Milde“ beantwortet, jedoch sein ihm bewusstes Alkoholproblem nicht anführt. Eine für den Versicherer erkennbar bloß lückenhafte Beantwortung liegt nicht vor, sodass für diesen auch keine Nachfrageverpflichtung besteht.

