( § 1042 ABGB , Art 24 AUVB 1995 , §§ 75 ff VersVG ) Hat der Versicherer einer für Monteure eines Unternehmers abgeschlossenen Kollektiv-Unfallversicherung die Leistungsauszahlung ohne Zustimmung des bezugsberechtigten Unternehmers (Versicherungsnehmer) direkt an einen der versicherten Monteure anstatt an den Versicherungsnehmer vorgenommen, kann der Versicherer bei seiner späteren gerichtlichen Inanspruchnahme durch den Versicherungsnehmer diesem mit Erfolg eine auf § 1042 ABGB (Aufwandersatzanspruch) gestützte Gegenforderung in Höhe der Leistung an den Versicherten entgegenhalten.

