( Art 7.1.1 AHVB 1986 ) Nach Art 7.1.1 AHVB 1986 sind (jegliche) Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Unter „Ansprüche aus Gewährleistung“ fallen dabei nicht nur die Kosten der Behebung des Mangels an sich, sondern auch jene der vorbereitenden Maßnahmen, die zur Mangelbehebung erforderlich sind. Ebenfalls von dieser Ausschlussbestimmung erfasst sind auch Schadenersatzansprüche, die an die Stelle der Gewährleistung treten (sie surrogieren), also den an sich mit Gewährleistungsbehelfen zu liquidierenden Mangel vergüten.

