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Vergabe des Betriebs eines öffentlichen entgeltpflichtigen Parkplatzes ist öffentliche Dienstleistungskonzession

VERGABERECHTWRInfo 2005/306 Heft 16 v. 3.11.2005

( Art 12 EG , Art 43 EG , Art 49 EG , Art 1 ff RL 92/50/EWG ) Bei der Vergabe des Betriebs eines gebührenpflichtigen öffentlichen Parkplatzes durch eine öffentliche Stelle (hier: Gemeinde) an einen Dienstleistungserbringer, der als Entgelt für diese Tätigkeit die von Dritten für die Benutzung dieses Parkplatzes entrichteten Beträge erhält, handelt es sich um eine öffentliche Dienstleistungskonzession, auf die die RL 92/50/EWG nicht anwendbar ist. Diese Konzession darf ohne Ausschreibung vergeben werden, wenn die konzessionserteilende Gemeinde über die konzessionsnehmende Einrichtung eine Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Dienststellen und wenn diese Einrichtung zugleich ihre Tätigkeit im Wesentlichen für die Gemeinde verrichtet, die ihre Anteile innehat.

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