( § 1358 ABGB , § 95 EStG 1988 , § 228 ZPO ) Bei der Nachforderung von Kapitalertragsteuer (KESt) für Anleihen ist der Bank als Abzugsverpflichteter ein aus § 1358 ABGB erfließendes Regressrecht gegen den Anleger als Steuerschuldner zuzuerkennen. Die Fälligkeit und der Beginn der Verjährung des Regressanspruches werden erst durch die tatsächliche Zahlung der regressierenden Bank bewirkt.

