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Auskunftsverlangen der Bundeswettbewerbsbehörde - Kartellgerichtsentscheidung ohne Anhörung der Antragsgegnerin ist unzulässig

KARTELLRECHTWRInfo 2005/291 Heft 16 v. 3.11.2005

( § 15 AußStrG , § 11 Abs 3 Z 1 WettbG , § 11 Abs 5 WettbG ) Bei einem auf § 11 Abs 5 WettbG gestützten Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde (im Folgenden: BWB) an das Kartellgericht, der Antragsgegnerin die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen aufzutragen, ist der Antragsgegnerin vor der Entscheidung des Kartellgerichts Gelegenheit zu bieten, zum Antrag der BWB Stellung zu nehmen. Daran ändert weder etwas der Umstand, dass der Antragsgegnerin schon in dem von der BWB autonom geführten Verfahren gem § 11 Abs 3 Z 1 WettbG Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden ist, noch dass sich der Fragenkatalog in beiden Verfahren inhaltlich deckt.

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