( § 1 UWG ) Hat die beanstandete Handlung ihrer Art nach nicht Wettbewerbscharakter, weil gegen wettbewerbsneutrale Vorschriften verstoßen wird (hier: Verstoß gegen die StVO), kann dennoch ein Verstoß gegen § 1 UWG verwirklicht werden, wenn die Gesetzesverletzung geeignet ist, zu einer nicht bloß unerheblichen Nachfrageverlagerung zu führen, und das Verhalten des Verletzers subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen ist. Die Wettbewerbsabsicht ist in diesem Fall jedoch - im Gegensatz zu Handlungen wettbewerblichen Charakters - nicht zu vermuten, sondern vom Kläger zu behaupten und zu beweisen.

