( § 62 Abs 1 AußStrG , §§ 277 ff HGB , § 283 HGB ) Begründet das Rekursgericht der Rechtsprechung des OGH folgend umfangreich, warum es den Rekurs gegen den Beschluss über die Verhängung einer Zwangsstrafe für inhaltlich nicht berechtigt hält, kann sich der Rekurswerber durch den formell seinen Rekurs zurückweisenden Spruchteil nicht beschwert erachten.
OGH 14.07.2005, 6 Ob 125/05h

