( § 914 ABGB , § 933 ABGB idF vor BGBl I 2001/48, §§ 1053 ff ABGB , §§ 1165 ff ABGB, § 377 Abs 1 HGB , § 381 Abs 2 HGB ) Wurden über Hardware- und Softwareleistungen verschiedene Verträge geschlossen, kann dennoch ein einheitliches Rechtsgeschäft vorliegen; ein solches ist aber zu verneinen, wenn die Anschaffung der neuen Hardware erst mehr als ein halbes Jahr nach der Erteilung des Auftrages über die Erstellung der Software erfolgt, und zwar deshalb, weil der Softwareersteller leistungsfähigere Hardware als erforderlich erachtete.

