( Art 5 Abs 1 Buchstabe b RL 89/104/EWG ) Setzt sich ein Zeichen aus einer Unternehmensbezeichnung und dieser nachgestellt der älteren Marke eines Dritten zusammen, wobei die Marke eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne allein den Gesamteindruck des zusammengesetzten Zeichens zu prägen, kann bei identischen Waren oder Dienstleistungen zwischen der älteren Marke und dem zusammengesetzten Zeichen Verwechslungsgefahr für das Publikum iSd Art 5 Abs 1 Buchstabe b RL 89/104/EWG bestehen.

