( § 43 ABGB , § 10a MarkSchG , § 1 UWG , § 9 UWG , § 18 UWG ) Durch die Verwendung einer mit einer so genannten „catch all“-Funktion versehenen Domain, wird weder eine markenrechtliche Benutzungshandlung iSd § 10a MarkSchG und § 9 UWG noch ein unbefugter Namensgebrauch iSd § 43 ABGB verwirklicht. Eine derartige Verwendung verstößt aber gegen § 1 UWG , wenn ein Mitbewerber gezielt an seiner wettbewerblichen Entfaltung gehindert werden soll.

