( § 871 ABGB , § 877 ABGB , §§ 26 ff MaklerG , § 43 VersVG , § 43a VersVG ) Der Vermittler, der sich dem Kunden gegenüber zwar als unabhängiger Makler gebärdet, tatsächlich aber einem bestimmten Versicherer so nahe steht, dass er vorwiegend am Verkauf der Produkte dieses Versicherers interessiert ist (hier: weil er vom Versicherer Provisionen erhält, ohne die er nicht lebensfähig wäre), ist als „Pseudomakler“ dennoch als Agent des Versicherers zu behandeln.

