( § 364a ABGB , Art 18 Z 1.1 EHVB 1993 ) Auch verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ersatzansprüche (zB der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gemäß § 364a ABGB ) gegen die versicherte Gemeinde, die auf eine Schadensstelle auf ihrem Grundbesitz zurückzuführen sind, unterliegen Art 18 Z 1.1 EHVB 1993, sodass der Betriebshaftpflichtversicherer deckungspflichtig ist.
OGH 11.05.2005, 7 Ob 32/05i

