( § 73 KO , § 78 KO , §§ 378 ff EO ) Gegenstände, die von einem Dritten - wenngleich aufgrund eines angeblich nichtigen Kaufvertrags - lange vor Konkurseröffnung erworben wurden, können nicht durch ein Veräußerungs- und Verfügungsverbot des Konkursgerichtes gemäß § 78 Abs 1 KO „für die Masse gesichert“ werden. Der Masseverwalter hat jedoch in einem derartigen Fall - soweit eine einstweilige Vorkehrung gemäß § 73 KO nicht erlassen wurde - das Wahlrecht, ob er die Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit der Rechtshandlung des Gemeinschuldners geltend macht. Für eine derartige Klage kommen die Sicherungsmittel der EO nach den dortigen Vorschriften (einstweilige Verfügungen) in Betracht.

