( Art 2.2.4 ABH 1996 ) Nach Art 2.2.4 ABH 1996 sind Geschäfts- und Sammelgelder nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Die Beweislast, dass es sich bei gestohlenen Geldern um Geschäftsgelder handelt, obliegt dem Versicherer.
OGH 16.03.2005, 7 Ob 311/04t

