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Haushaltsversicherung: Risikoausschluss betreffend Geschäftsgelder - Beweislast trifft Versicherer

WRInfo 2005/265 Heft 14 v. 29.9.2005

( Art 2.2.4 ABH 1996 ) Nach Art 2.2.4 ABH 1996 sind Geschäfts- und Sammelgelder nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Die Beweislast, dass es sich bei gestohlenen Geldern um Geschäftsgelder handelt, obliegt dem Versicherer.

OGH 16.03.2005, 7 Ob 311/04t

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