( Art 1.2 AHVB 1993, Art 7.1.2 AHVB 1993 ) Ist im Versicherungsvertrag vereinbart, dass sich der Versicherungsschutz - abweichend von Art 1.2 AHVB 1993 sowie Art 7.1.2 AHVB 1993 - auch auf die Vertragshaftung aufgrund „genormter Vertragsbedingungen“ von Bund, Ländern, Gemeinden oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften erstreckt, sind unter diese „genormten Vertragsbedingungen“ auch Ausschreibungsbedingungen für ein gefördertes Hochwasserprojekt zu subsumieren, die zwar nicht aus Gesetz, Verordnung oder Erlass, also von öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Anweisungen) abgeleitet sind, die aber bei allen geförderten Hochwasserprojekten angewendet werden und bei denen die Vertragsparteien (öffentlicher Auftraggeber und Auftragnehmer) auch keine Gestaltungsmöglichkeit haben, weil die Zugrundelegung dieser Bedingungen die Voraussetzung öffentlicher Förderungsmittel ist.

