( § 6 MaklerG, § 7 MaklerG ) Die Frage nach der adäquaten Verursachung eines bestimmten Vermittlungserfolgs durch die Tätigkeit eines Immobilienmaklers hängt ganz von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Als objektiv geeignet, den Kauf der Liegenschaft herbeizuführen, kann die Maklertätigkeit angesehen werden, wenn zwischen dem Nachweis der Vertragsgelegenheit durch die Maklerin und dem (mündlichen) Vertragsabschluss nur rund drei Monate vergingen, in diesem Zeitraum die spätere Käuferin gegenüber der Maklerin nie von einem endgültigen Scheitern des Vermittlungsversuchs sprach, die neuerliche Initiative zu Verhandlungen vom Vater der späteren Käuferin ausging - den die Maklerin schon bei einer früheren Besichtigung zur Beratung beigezogen hatte - und die von den Verkäufern schließlich angebotene Preisreduktion nicht einmal 9 % des ursprünglich geforderten Kaufpreises betrug.

