( § 58 BinnSchiffG, § 431 HGB ) Beweist der Absender, dass das auf dem Binnenschifffahrtswege zu befördernde AVGAS nicht schon in verunreinigtem Zustand an das vom Frachtführer mit dem Transport beauftragte Unternehmen zur Vornahme einer Fußprobe übergeben wurde, wird damit die Haftung des Frachtführers für den dem Absender dadurch entstandenen Schaden ausgelöst. Dieser Haftung kann der Frachtführer nur durch den von ihm zu führenden Gegenbeweis entgehen, dass die Verunreinigung des Frachtgutes durch Umstände herbeigeführt worden ist, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten, und dass dies auch auf seine Leute und andere Personen iSd § 431 HGB zutrifft.

