( § 863 ABGB, § 17 MaklerG ) Arbeitet der Immobilienmakler - für den Interessenten erkennbar - bereits für einen anderen (hier: den Verkäufer des Grundstücks), so bedarf es, um einen Provisionsanspruch gegen den Interessenten zu begründen, einer Provisionsvereinbarung mit dem Interessenten, wobei ein Hinweis auf die Provisionserwartung des Maklers genügt. Eine provisionspflichtige Rechtsbeziehung entsteht aber jedenfalls nicht „automatisch“, auch wenn § 17 MaklerG vorsieht, dass ein auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts tätig werdender Immobilienmakler dies dem Dritten (= Interessenten) mitzuteilen hat.

