( § 10 Abs 1 Z 1 MarkSchG, § 10a Z 1 MarkSchG ) Kann eine Ware nicht mit Hilfe der Klasseneinteilung gemäß dem Abkommen von Nizza vom 15. 6. 1957, der erläuternden Anmerkungen oder alphabetischen Liste qualifiziert werden, so sind Fertigwaren grundsätzlich nach ihrer Funktion oder Bestimmung zu klassifizieren. Ist dieses Kriterium in der Klasseneinteilung nicht vorgesehen, so werden Fertigwaren in Analogie zu anderen vergleichbaren in der alphabetischen Liste genannten Fertigwaren klassifiziert. Falls keine entsprechende Position gefunden werden kann, sind andere untergeordnete Kriterien heranzuziehen, wie zB das Material, aus dem die Waren hergestellt sind, oder ihre Wirkungsweise.

