( § 105 BVergG 2002 ) Die Frage, ob technische Änderungen einer geplanten Bauführung eine Neuausschreibung notwendig machen, ist eine Rechtsfrage.
Bei erheblichen technischen Änderungen der geplanten Bauführung ist eine Neuausschreibung der davon betroffenen Arbeiten selbst dann zulässig, wenn es grundsätzlich möglich wäre, das Angebot im Verhandlungsweg den geänderten Erfordernissen anzupassen.

