( § 914 ABGB ) Ist ausdrücklich klargestellt, dass beim vom Bieter anzugebenden Referenzbaulos (zumindest) die Bauleistung zur Kanalsanierung durch den Bieter selbst erbracht worden sein muss und überdies dieses Baulos nicht durch Subunternehmer ausgeführt worden sein darf, darf vom Auftraggeber ein Referenzbaulos nicht berücksichtigt werden, bei dem die Bauleistungen nicht vom Bieter selbst, sondern von dessen „konzerneigenen“ Unternehmen erbracht worden sind.

