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Keine Verletzung einer Anzeigeobliegenheit durch unterlassene Anzeige der Sportart Extremklettern

WRInfo 2005/220 Heft 12 v. 11.8.2005

(Art 18 AUVB 1999/SS 11, § 16 VersVG ) (Extrem-)Klettern fällt nicht unter die Risikoausschlüsse des Art 18 AUVB 1999/SS 11. Da es in die Aufzählung gefahrengeneigter Sportarten vom Versicherer nicht aufgenommen wurde, kann nicht gefolgert werden, dass alle besonders gefahrengeneigten Sportarten vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollen.

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