(Art 18 AUVB 1999/SS 11, § 16 VersVG ) (Extrem-)Klettern fällt nicht unter die Risikoausschlüsse des Art 18 AUVB 1999/SS 11. Da es in die Aufzählung gefahrengeneigter Sportarten vom Versicherer nicht aufgenommen wurde, kann nicht gefolgert werden, dass alle besonders gefahrengeneigten Sportarten vom Versicherungsschutz ausgenommen sein sollen.

