( § 2 KHVG 1994 ) Ist die vom Fahrzeughalter, der seinen PKW reparieren und dann damit weiterfahren wollte, im Zuge der Reparaturvorbereitungen bewirkte Explosion darauf zurückzuführen, dass durch das Undichtwerden von Kraftstoffleitung bzw -tank zufolge unsachgemäßer Hantierungen des Fahrzeughalters ein Benzin-Luftgemisch entstand, das sich entzündete, hat sich ein für ein Kraftfahrzeug spezifisches Risiko verwirklicht und steht der Schadensfall (hier: ausgebrannte Lagerhalle) sowohl in adäquat ursächlichem Zusammenhang mit der Verwendungshandlung als auch im inneren Zusammenhang mit dem vom Kfz-Haftpflichtversicherer zu deckenden Haftpflichtgefahrenbereich. Der Kfz-Haftpflichtversicherer ist daher gegenüber dem Feuerversicherer des Eigentümers der Lagerhalle, der dem Eigentümer aus der Feuerversicherung eine Zahlung erbracht hat, regresspflichtig.

