( § 9 AVB-GAW ) Der in § 9 AVB-GAW (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Globalversicherung - Ausfuhr mit Wirtschaftlicher Deckung) verwendete Begriff „Zahlungsunfähigkeit“ als Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsfalles ist, wie sich schon aus den Fallgruppen des § 9 Z 1 lit a bis lit c AVB-GAW ergibt, jedenfalls konkurs-(insolvenz-)rechtlich verknüpft.

