(Art 43 EG, Art 49 EG) Die unmittelbaren Vergabe einer Konzession für die Verwaltung der öffentlichen Dienstleistung der Gasversorgung an eine Gesellschaft mit überwiegend öffentlichem Stammkapital durch eine Gemeinde, die an der Gesellschaft eine Beteiligung von 0,97 % hält, verstößt gegen Art 43 EG und Art 49 EG, wenn diese Vergabe nicht Transparenzerfordernissen genügt, die - ohne notwendigerweise eine Verpflichtung zur Vornahme einer Ausschreibung zu umfassen - insbesondere geeignet sind, einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen vor der Vergabe Zugang zu angemessenen Informationen über diese Konzession zu ermöglichen, so dass dieses Unternehmen gegebenenfalls sein Interesse am Erhalt dieser Konzession hätte bekunden können.

